Die Konsolidierung in der Konzernrechnungslegung

Die Begriffe Konsolidierung oder Consolidation (Konsolidation) stammen aus dem Lateinischen.

In den verschiedenen Wissenschaften, Themengebieten sowie im Volksmund wird der Begriff Konsolidierung (engl. Consolidation) unterschiedlich verwendet. Im Rahmen der Haushaltssteuerung spricht man bei der Verringerung der Nettoverschuldung öffentlicher Haushalte von einer Haushaltskonsolidierung. Meist beschreibt er jedoch die Zusammenführung von einzelnen Teilen zu einem Ganzen. In der Betriebswirtschaft und in der Konzernrechnungslegung versteht man unter Konsolidierung die Zusammenführung der Einzelabschlüsse von Unternehmen innerhalb eines Konzerns zu einem Gesamtabschluss. Der Gesamtabschluss eines Konzerns erhält, wenn er allen geltenden Vorschriften entspricht, ein Abschlusstestat mit Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers.

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Für die Konsolidierung werden die Bilanzen der Einzelunternehmen um konzerninterne Geschäftsvorfälle bereinigt. Solch ein Jahresabschluss eines Einzelunternehmens spiegelt dessen Vermögensverhältnisse wider und gibt Rechenschaft über sein abgelaufenes Geschäftsjahr ab. Damit dient er in erster Linie zur Information aller Gläubiger und Gesellschafter bzw. Beteiligten.

Da sich im englischen Sprachraum der Begriff „Consolidation“ häufig auf Zusammenführungen der Informationstechnologie (IT) bezieht, wird zur Klarstellung das englische „Financial Consolidation“ oder entsprechend das deutsche Wort „Finanzkonsolidierung“ verwendet, wenn die Konzernrechnungslegung bzw. die Konzernkonsolidierung gemeint ist.

Die Rolle des Konzernabschlusses

Sind die Ergebnisse aller Konzerngesellschaften konsolidiert, werden diese in einem Konzernabschluss zusammengeführt. Analog zu Einzelabschlüssen auf Ebene der Einzelunternehmen, stellt der Konzernabschluss Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des gesamten Konzerns dar und beinhaltet im Konzernlagebericht auch Prognosen über dessen wirtschaftliche Entwicklung. Damit gibt er internen wie externen Interessensgruppen (engl. Stakeholdern) Informationen an die Hand, die zur Einschätzung und Planung der eigenen wirtschaftlichen Beziehung mit dem Konzern dienen. Bspw. zur Entscheidung über Handelsbeziehungen, Partnerschaften, Investitionen, Rendite-Chancen oder für Banken in Bezug auf die Gewährung von Krediten und Finanzierungsmitteln. Einen Effekt hat der Konzernabschluss bei börsennotierten Konzernen damit auch auf die Attraktivität des Aktienkurses.

Die Gewinn- und Verlustrechnung des Abschlusses stellt aber gleichzeitig die Grundlage für die Ermittlung der Steuerlast des Unternehmens dar. Außerdem werden auf dieser Basis auch Entscheidungen über Entnahmen bzw. Ausschüttungen an die Gesellschafter getroffen.

Doch wenn ein Unternehmen Mitglied einer Unternehmensgruppe bzw. eines Konzerns ist, dann kann es über seine Geschäfte nicht mehr frei entscheiden. Dann finden sich in der Bilanz auch Vorfälle, die die Geschäftsbeziehungen zwischen den Beteiligten abbilden. Ein gutes Beispiel dafür ist die Berechnung des Leistungsaustausches zwischen Tochter- und Mutterunternehmen. Werden dafür höhere oder niedrigere Preise erhoben als in den Kalkulationen für fremde Dritte, können Gewinne und Verluste aktiv gesteuert werden. Solche Vorgänge in einer Bilanz zu entdecken, ist nahezu unmöglich. Die tatsächliche, betriebswirtschaftliche Ertragssituation kann also verschleiert werden. Die internen Verrechnungen, durchgeführt nach den gesetzlichen Vorgaben, sind zur Optimierung der Gesamtsteuerbelastung eines Konzerns wichtig.

Die Vorschriften zur Rechnungslegung in praktisch allen Industrienationen verpflichten Konzerne, einen Jahresabschluss für den Konzern zu erstellen, häufig aus Gründen des Gläubigerschutzes. Dieser Konzernabschluss wird dann um alle konzerninternen Sachverhalte bereinigt. Der Konzernabschluss richtet sich damit vor allem an die Investoren und Gesellschafter, er dient nicht mehr der Gewinn- bzw. Steuerermittlung. In Deutschland resultiert die Verpflichtung für die Erstellung der Konzernabschlüsse aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), Paragraph 290. Sie gilt für jede in Deutschland ansässige Muttergesellschaft, zu der weltweit mindestens eine Tochter gehört.

Der Begriff Konzern

Ein Konzern ist ein Zusammenschluss zwischen einem herrschenden und einem oder mehreren abhängigen Unternehmen. Sie stehen unter einer einheitlichen Leitung, können dabei aber rechtlich durchaus noch selbständig sein. Gibt es Beherrschungsverträge oder Eingliederungen, verlieren sie diese Selbständigkeit jedoch und stehen dann völlig unter der Leitung des Mutterunternehmens. Mit dem gemeinschaftlichen Auftreten als Konzern werden sowohl das Kapital als auch das Management der Unternehmen konzentriert. Alle geschäftlichen Aktivitäten werden zielgerichtet gemeinsam geplant und durchgeführt. Die so entstehenden Synergieeffekte sollen in den Betrieben zur Kostensenkung und Erhöhung der Wirtschaftlichkeit führen und zur Stärkung der Marktposition beitragen.

Die Entstehung von Konzernen

Bei der Frage, ob miteinander zusammenarbeitende Unternehmen bereits einen Konzern bilden, hilft das Handelsgesetzbuch mit der Definition eines Tochterunternehmens. Gemäß Paragraph 290 HGB ist ein Unternehmen dann eine Tochter, wenn das Mutterunternehmen einen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausübt. Davon kann ausgegangen werden, wenn eines der vier Kriterien zutrifft:

  • das Mutterunternehmen besitzt die Mehrheit bei den Stimmrechten
  • die Mutter ist mehrheitlich berechtigt, Organe der Gesellschafter zu besetzen
  • gemäß Beherrschungsvertrag oder Satzung regelt die Mutter die Geschäftspolitik
  • die Mutter trägt die Mehrzahl der Risiken und Chancen der Zweckgesellschaft

Tochterunternehmen werden in vollem Umfang konsolidiert. Unternehmen, an denen die Muttergesellschaft nur in begrenztem Umfang beteiligt ist, werden als verbundene oder assoziierte Unternehmen bezeichnet. Sie werden in einem Konzernabschluss nur anteilmäßig (Quotenkonsolidierung) einbezogen oder über die Equity-Bewertung berücksichtigt.

Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Berichtspflicht

In Deutschland und Österreich ergibt sich eine grundsätzliche Konzernrechnungslegungspflicht aus dem speziell definierten Beherrschungsverhältnis von Mutter- zu Tochtergesellschaften.

Die Pflicht zur Konsolidierung, also die Verpflichtung, einen einheitlichen Abschluss für den Konzern aufzustellen, ist in Deutschland im Handelsgesetzbuch verankert, hier in den Paragraphen 290ff. Sobald ein Unternehmen einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes besitzt, muss konsolidiert und ein einheitlicher Abschluss nach HGB erstellt werden. Ist die Muttergesellschaft jedoch kapitalmarktorientiert, dann gilt für sie zusätzlich Paragraph 315a des HGB. Das betrifft Aktiengesellschaften oder Unternehmen, die Genussscheine, Schuldverschreibungen oder andere am Kapitalmarkt handelbare Produkte herausgeben. Ihren Konzernabschluss müssen sie dann nach den Regeln der IFRS erstellen.

International entsteht die Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses prinzipiell je nach Sitz der Muttergesellschaft durch nationale Gesetze, Börsenordnungen, Rechnungslegungsvorschriften sowie zudem ggf. vertragliche Verpflichtungen. In Deutschland wird die Konzernrechnungslegungspflicht primär durch das Handelsgesetzbuch (HGB) sowie durch das Publizitätsgesetz (PublG) geregelt. Die Konzernrechnungslegungspflicht gilt dabei auch für Unternehmen, die laut EU-Verordnung dazu verpflichtet sind, ihren Konzernabschluss nach International Financial Reporting Standards (IFRS) aufzustellen. In Österreich verpflichtet das Unternehmergesetzbuch (UHG) zur Aufstellung des Konzernabschlusses. In den USA fordert die US-amerikanische Kapitalmarktaufsicht (SEC) die Aufstellung des Konzernabschlusses nach den US-GAAP bzw. nach IFRS, denen sich im Rahmen des internationalen Wettbewerbs weltweit viele Konzerne freiwillig verpflichtet haben. Sie stellen ihren Konzernjahresabschluss häufig nach landesspezifischer Anforderung, nach IFRS sowie ggf. nach weiteren Rechnungslegungsstandards auf. Mit der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses einher geht auch eine umfassende Berichtspflicht, die sowohl Shareholder im Detail, aber auch Finanz- und Steuerbehörden sowie weitere Stakeholder nach unterschiedlichen Vorgaben über die Tätigkeiten und wirtschaftlichen Entwicklungen eines Konzerns informiert. Ein Konzernabschluss enthält daher auch einen umfassenden Konzernlagebericht, der die vorliegenden Ergebnisse betriebswirtschaftlich begründet und die Planung bzw. die Entwicklung einschließlich Risiken kommender Geschäftsjahre darlegt.

Mit den Informationen eines Konzernabschlusses entsteht für Gesellschafter, Anteilseigner und Gläubiger ein realistisches Bild der tatsächlichen Vermögensverhältnisse der Unternehmensgruppe. Der Konzernabschluss hat jedoch keine Bedeutung für die Verteilung der entstandenen Jahresgewinne oder für die Besteuerung. Hierzu werden grundsätzlich die Einzelabschlüsse herangezogen. Vereinfacht wird solch ein Abschluss des Konzerns, wenn eine gute Konsolidierungssoftware in der Unternehmensgruppe verwendet wird. Außerdem sind frühzeitig alle Aktivitäten der Buchhaltungen der Einzelunternehmen aufeinander abzustimmen.

Intercompany-Clearing und Konsolidierungsmaßnahmen

Bei der Konsolidierung handelt es sich konkret um einen buchhalterischen Prozess, der die Einzelabschlüsse der Muttergesellschaft und ihrer Töchter schrittweise zusammenführt. Um dieses Vorgehen konzernweit transparent und vollständig durchzuführen und für alle Tochtergesellschaften sowie für die Muttergesellschaft abgestimmte GuVs, Bilanzen und Anhangsangaben zu erstellen, sind vorbereitende Schritte notwendig.

Vorgelagert ist der Konsolidierung u.a. die sogenannte Intercompany-Abstimmung (engl. Intercompany-Clearing, kurz: IC-Clearing). Dabei handelt es sich um eine konzerninterne Konten-Abstimmung (engl. Intercompany Reconciliation). Beim Intercompany-Clearing werden Inkonsistenzen geprüft und bereinigt, die bspw. durch Fehlbuchungen, Währungsdifferenzen oder Periodenabweichungen entstehen.

Bei der Konsolidierung werden – etwas vereinfach dargestellt – alle Konten des Konzerns abgestimmt und um solche Positionen ergänzt sowie bereinigt werden, die aufgrund konzerninterner Wirtschaftsverhältnisse entstehen. Diese intern erbrachten Leistungen hätten einen verfälschenden Einfluss auf das Gesamtergebnis des Konzerns. Hierzu zählen insbesondere Aufwendungen der Konzerngesellschaften, die zu Erträgen bei Schwestergesellschafen führen sowie vice versa Forderungen der Konzerngesellschaften, die zu Verbindlichkeiten bei Schwestergesellschafen führen.

Die eigentliche Konzernkonsolidierung besteht aus fünf verschiedenen Konsolidierungsmaßnahmen, mit denen Doppelerfassungen im Konzernabschluss korrigiert bzw. konzerninterne Vorgänge aufgerechnet werden:

  • Bei einer Kapitalkonsolidierung wird ein Beteiligungsbuchwert gegen das Eigenkapital der Beteiligungsgesellschaft aufgerechnet.
  • Schuldenkonsolidierung verrechnet konzerninterne Forderungen wie auch Schulden.
  • Die Zwischenergebniseliminierung eliminiert Gewinne und Verlusten aus wirtschaftlichen Beziehungen der Konzernunternehmen untereinander, da sie aus der Sicht des Konzerns unrealisierte Ergebnisse sind.
  • Bei der Aufwands- und Ertragskonsolidierung erfolgt die Aufrechnung von Aufwendungen und Erträgen aus Beziehungen zwischen den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
  • Auch die Anpassung der latenten Steuern, soweit die konsolidierungsbedingten Ansatzveränderungen temporärer Natur sind, ist eine Maßnahme der Konsolidierung.

Konzernkonsolidierung am Beispiel des HGB

Je nachdem, welche nationale Rechnungslegungsvorschrift angewandt wird, sind bei allen Vorgängen im Rahmen einer Konsolidierung bestimmte Grundsätze zu berücksichtigen, wie sie auch für den Einzelabschluss eines Unternehmens Anwendung finden.

Die rechtlichen Anforderungen an den Konzernabschluss leiten sich von dem sogenannten Einheitsgrundsatz in § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB) ab: „Im Konzernabschluss ist die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären“.

Diese Vorgabe wird in den Grundsätzen der ordnungsmäßen Konsolidierung näher beschrieben:

  1. Grundsatz der Klarheit
  2. Grundsatz der Übersichtlichkeit
  3. Grundsatz der Wesentlichkeit
  4. Grundsatz der Vollständigkeit
  5. Grundsatz der Vorsicht
  6. Stetigkeitsgrundsatz
  7. Einheitliche Bilanzstichtage
  8. Einheitliche Bilanzierungsnormen
  9. Einheitliche Bewertung
  10. Einheitlicher Ausweis einzelner Positionen
  11. Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB; vgl. § 298 Abs. l HGB)
  12. True and fair view
  13. Fiktion der rechtlichen Einheit (vgl. Einheitstheorie)

Zudem bestehen rechtlich regelmäßig Pflichtaufgaben, zur Erstellung eines Konzernabschusses. Nach den Bestimmungen des HGB lauten diese:

  1. Abgrenzung des Konsolidierungskreises
  2. Einzelabschluss (HB I) aller Konzerngesellschaften in lokaler Währung
  3. Vereinheitlichung zur Handelsbilanz II (HB II); Umrechnung in EUR; Anwendung einheitlicher Bewertungsmethoden (HGB)
  4. Summenabschluss
  5. Konsolidierung
    a. Kapitalkonsolidierung
    b. Zwischenergebniseliminierung
    c. Schuldenkonsolidierung
    d. Aufwand- und Ertragseliminierung
  6. at-Equity Konsolidierung (für assoziierte Unternehmen)
  7. Quotenkonsolidierung (für Joint-Venture)
  8. Minderheitenanteil am Konzerneigenkapital (bei Vollkonsolidierung)
  9. Latente Steuern im Konzernabschluss
  10. Konzernabschluss

Voraussetzungen in der Buchhaltung der Beteiligten

Besondere Vorschriften für die Organisation der Buchhaltungen konsolidierter Unternehmen gibt es nicht. Doch die einheitliche Leitung der Konzernbeteiligten sollte auch für ein abgestimmtes Vorgehen im Rechnungswesen genutzt werden. Dadurch kann der buchhalterische Aufwand im Zuge der Konzernabschlusserstellung erheblich verringert werden. Dazu sollten die Verantwortlichen ggf. in Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern Optimierungen im Rechnungswesen der Einzelunternehmen vornehmen. Dabei gilt immer der Grundsatz, dass Kosten und Nutzen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Ansatzpunkte für mögliche Vereinheitlichungen oder Verbesserungen in diesem Kontext können beispielsweise sein:

  • heterogene Abschlussprozesse synchronisieren
  • konzerninterne Buchungen lassen sich leichter erkennen, wenn sie entsprechend gekennzeichnet sind
  • heterogene Kontenpläne um konzernrelevante Sachverhalte ergänzen
  • eventuell abweichende Wirtschaftsjahre vereinheitlichen

Im externen und internen Rechnungswesen (externes Rechnungswesen=Rechnungslegung; internes Rechnungswesen=Controlling) des Konzerns hilft eine gute Software zur Unterstützung der Konsolidierung bei der Erstellung des Jahresabschlusses. So werden die Kontinuität und Stetigkeit der Bilanzen gewährleistet.

Bewertungsprinzipien im gemeinsamen Jahresabschluss

Grundsätzlich sind in einem Konzernabschluss einheitliche Bewertungsgrundsätze heranzuziehen. Bewertungsansätze und Wahlrechte können in den einzelnen Abschlüssen der Tochterunternehmen durchaus weiterhin unterschiedlich sein, im Rahmen des Konzernabschlusses müssen alle Vermögens- und Schuldenpositionen dann neu bewertet werden. Dabei werden stets die Bewertungsprinzipien der Muttergesellschaft übernommen, meist wird dafür eine Handelsbilanz II aufgestellt. Auch hier ist die Konsolidierungssoftware hilfreich, denn einmal gewählte Bewertungsgrundsätze müssen in den Folgejahren beibehalten werden.

Konsolidierung ist Advanced Accounting

Das Vorgehen bei der Konsolidierung unterscheidet sich von den Prozessen der laufenden Buchhaltung. Konsolidierung basiert auf eigenen Systemen, einer eigenen Logik sowie auf komplexen Sachverhalten. Auch wenn in der Konsolidierung ebenfalls „SOLL an HABEN“ gebucht wird, sind für einzelne Buchungssätze manchmal längere Recherche und Überlegungszeit notwendig. So wird Konsolidierung in der Praxis auch als „Advanced Accounting“ (engl. Vorgeschrittene Buchhaltung) bezeichnet. Konsolidierungsexperten verfügen über umfassende fachliche Fähigkeiten und bedienen zudem anspruchsvolle technische Applikationen und Software, wie bspw. Datenbanken (u.a. von SAP, Microsoft, IBM etc.), ERP-Systeme und Konsolidierungssoftware.

Automatisierte Durchführung der Konsolidierung

Der gesamte Konsolidierungsprozess sowie das Erstellen eines Konzernabschlusses ist fachlich und organisatorisch ein höchst anspruchsvoller Vorgang, der auch in Zeiten der Digitalisierung noch hohen manuellen Aufwand mit sich bringt. Grund dafür sind oftmals gewachsene Insellösungen aus verschiedenen Datenbanken, ERP-Systemen und Software. Das hat inkompatible oder begrenzte Systeme zur Folge, die hohe Beratungs- und Programmierungs-Kosten und eine hohe Fehleranfälligkeit produzieren. Daher benötigt die Durchführung der Konsolidierung für alle Gesellschaften oftmals mehrere Wochen bis mehrere Monate.

Als besonders aufwändig erweist sich dabei das Einsammeln, Überprüfen und Zusammenführen aller Daten weltweit im Kontext verschiedener Zeitzonen, Währungen, Formate und Datenhaltungssysteme. Immer noch wird trotz der hohen Komplexität selbst in großen Konzernen die Konsolidierung manuell, bspw. in Excel durchgeführt und Berichte manuell in Dokumenten erstellt.

Umfassende Entlastung für Finanzabteilung und Controlling leistet moderne Konsolidierungssoftware. Unabhängig von bestehenden Vorsystemen führt Konsolidierungssoftware alle Abschlussdaten valide zusammen, stellt sie für die Konsolidierung bereit, liefert einen testierfähigen Gesamtabschluss und ein konzernweit standardisiertes Berichtswesen für einen definierten Adressatenkreis. Die Beschleunigung und Automatisierung aller Prozesse zur Erstellung des Konzernabschlusses erleichtert den sogenannten Fast Close, also die Optimierung der Konzernrechnungslegung.

Eine moderne Konsolidierungssoftware stellt für die hohen Anforderungen der Abschlussprozesse eine ausgereifte Applikation bereit, die ein Höchstmaß an Automatisierung gewährleistet, gleichzeitig jedoch die Flexibilität bietet, auf die Veränderungen im Konzern zu reagieren. Ideal sind Anbieter von Software-Lösungen, die durch modularen und nutzerfreundlichen Aufbau überzeugen, dadurch Folgekosten geringhalten und für fachlichen und technischen Wissenstransfer sorgen. Wesentliche Anpassungen im Konzernkreis können so von der Konzernbuchhaltung auch ohne Programmieraufwand oder Unterstützung durch externe Berater durchgeführt werden, bspw. beim Onboarding von Gesellschaften oder bei der Entkonsolidierung.

Harmonisierung von internem und externem Rechnungswesen

Seit vielen Jahren und Jahrzehnten diskutiert die Fachwelt die Harmonisierung von internem und externem Rechnungswesen, also vereinfacht die Zusammenführung von intern orientiertem Controlling und Buchhaltung. Mit Hilfe von Konsolidierungssoftware lassen sich theoretische Harmonisierungs-Konzepte schneller und einfacher realisieren. Denn unterjährige Konzernabschlüsse oder eine Konsolidierung von Finanzplanungen (Plan-Konsolidierung), die als zusätzliches betriebswirtschaftliche Steuerungsinstrumente dienen, sind quasi auf Knopfdruck möglich.

Wichtig für die betriebswirtschaftliche Steuerung ist auch, dass die Ergebnis- und Planzahlen mit Konsolidierungssoftware nach unterschiedlichen Vorgaben konsolidiert werden können. Eine Vorgabe ist für jedes publizitätspflichtiges Unternehmen, das entlang der rechtlichen Unternehmensstruktur konsolidiert wird. Dies wird häufig als Legalkonsolidierung oder legale Konsolidierung bezeichnet. Im Unterschied dazu kann es für die Unternehmenssteuerung Vorgabe sein, dass entlang der Management-Verantwortlichkeiten oder nach Geschäftsbereichen konsolidiert wird. Dies wird häufig als Managementkonsolidierung bezeichnet. Um gleichzeitig die Legalkonsolidierung und die Managementkonsolidierung effizient durchführen zu können, ist eine moderne Konsolidierungssoftware Voraussetzung.

Das öffentliche Interesse an aussagefähigen Konzernabschlüssen

Das Erstellen von Jahresabschlüssen und deren Veröffentlichung gehören zu den Pflichten der meisten Unternehmen in Deutschland. Solch ein Jahresabschluss muss dabei verschiedene Funktionen erfüllen. In erster Linie dient er zur Ermittlung des Jahresgewinns. Je nach Art der Gesellschaft und der Besitzverhältnisse wird der Gewinn an die Inhaber, Gesellschafter oder Anteilseigner verteilt. Außerdem versorgen die Bilanzen alle Interessenten mit wichtigen Informationen zu den Geschäftsvorfällen des Jahres, zur Ausstattung mit Vermögen und zur Höhe der Schulden bzw. Verbindlichkeiten des Unternehmens. Die Jahresbilanz wird nicht nur den Gesellschaftern, sondern auch den finanzierenden Banken, den wichtigsten Lieferanten oder anderen Gläubigern zur Verfügung gestellt.

Die Gewinn- und Verlustrechnung als ein wichtiger Bestandteil des Abschlusses ist auch die Grundlage für die Ermittlung der Steuerbelastung des Unternehmens. Aus diesen Punkten resultiert das große öffentliche Interesse an aussagekräftigen Jahresabschlüssen. Doch bei Gesellschaften, die miteinander verbunden sind, sind die tatsächlichen Verhältnisse nicht immer transparent, da Leistungen zwischen ihnen berechnet, Darlehen ausgereicht und Vorräte ausgeliefert werden. Das führt zur Verschiebung von Gewinnen und der Steuerbelastung – völlig legal kann die Unternehmensleitung solche Maßnahmen vornehmen. Doch eine realistische Bewertung der Vermögenslage durch die Gläubiger ist nun nicht mehr möglich. Verbundene Unternehmen sind daher zur Konsolidierung und Aufstellung eines einheitlichen Abschlusses verpflichtet. Alle Bewegungen zwischen den Einzelbetrieben werden hier eliminiert, nur die tatsächlich nach außen wirkenden Geschäftsvorfälle bleiben relevant.

Schritt für Schritt durch die Konsolidierung

1. Kontrolle und Anpassung der einzelnen Abschlüsse

Voraussetzung für den Konzernabschluss ist die Erstellung der einzelnen Bilanzen der konsolidierten Unternehmen. Diese müssen hinsichtlich der verwendeten Konten sowie der vorgenommenen Buchungen dann noch einmal kontrolliert werden. Dabei ist sicherzustellen, dass alle Vorgänge, die für den Abschluss des Konzerns relevant sind, auch erkannt werden können.

2. Überprüfung der Bewertungen und gegebenenfalls Wertanpassungen

Für einen gemeinsamen Abschluss müssen identische Bewertungsmaßstäbe der Vorräte die Schulden und der Vermögenswerte angesetzt werden. Falls notwendig, müssen Werte auch angepasst werden.

3. Zusammenfassung der Einzelabschlüsse zu einem Summenabschluss

Für die Zusammenfassung werden die Einzelposten der Bilanzen und der Gewinn- und Verlustrechnungen addiert.

4. Eliminierung des Innenverkehrs durch

a) die Kapitalkonsolidierung b) die Konsolidierung der gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten c) die Konsolidierung von Erträgen und Aufwendungen d) die Verrechnung nicht realisierter Zwischengewinne e) Bereinigung des Steueraufwandes.

5. Erstellen der Konzernbilanz

In den Wirtschaftswissenschaften (BWL/VWL) wird unter einem Konzern der Zusammenschluss rechtlich selbständiger, aber wirtschaftlich voneinander abhängiger Unternehmen zu einer Gruppe verstanden. Dabei ist die Muttergesellschaft das bestimmende Unternehmen, die abhängigen Unternehmen werden auch als Tochtergesellschaften bezeichnet.

Die Muttergesellschaft

  • ist mit der Mehrheit der Stimmrechte an der Tochter beteiligt oder
  • ist Gesellschafter mit dem Recht der Bestellung der Gesellschaftsorgane oder
  • hat beherrschenden Einfluss auf die Tochter auf der Grundlage einer Satzung, eines Beherrschungs- oder eines Gewinnabführungsvertrages
  • hält eine Beteiligung an der Tochter und wird einheitlich geleitet.

Im Rahmen der Konsolidierung (Konsolidation) wird die Gesamtheit aller in den Abschluss des Konzerns einzubeziehender Unternehmen als Konsolidierungskreis bezeichnet, wobei man zwischen Vollkonsolidierung, Quotenkonsolidierung und der Equity-Methode unterscheidet. Vereinfacht gesagt werden

  • Tochterunternehmen mit einer Beteiligung von mehr als 50 Prozent voll konsolidiert (Vollkonsolidierung)
  • verbundene Unternehmen mit einer Beteiligung von 50 Prozent nach der Quotenkonsolidierung in den Konzernabschluss einbezogen
  • und beteiligte Unternehmen mit weniger als 50 Prozent Beteiligung nach der Equity-Methode im Konzernabschluss bewertet.

Wichtigstes Kriterium zur Entscheidung, ob ein Unternehmen in die Konsolidierung einbezogen werden muss, ist die Beherrschung und einheitliche Leitung, z.B. durch eine identisches Management. Diese Fragen müssen auch einer Überprüfung in der unternehmerischen Praxis standhalten, allein das Vorliegen von vertraglichen Vereinbarungen reicht nicht aus.

Informationen zu Konsolidierung und Konsolidierungssoftware

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[tabby title="1. Kontrolle und Anpassung der einzelnen Abschlüsse"] Voraussetzung für den Konzernabschluss ist die Erstellung der einzelnen Bilanzen der konsolidierten Unternehmen. Diese müssen hinsichtlich der verwendeten Konten sowie der vorgenommenen Buchungen dann noch einmal kontrolliert werden. Dabei ist sicherzustellen, dass alle Vorgänge, die für den Abschluss des Konzerns relevant sind, auch erkannt werden können. [tabby title="2. Zusammenfassung der Einzelabschlüsse zu einem Summenabschluss"] Für die Zusammenfassung werden die Einzelposten der Bilanzen und der Gewinn- und Verlustrechnungen addiert. [tabby title="3. Eliminierung des Innenverkehrs durch"] a) die Kapitalkonsolidierung b) die Konsolidierung der gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten c) die Umsatzkonsolidierung d) die Verrechnung nicht realisierter Zwischengewinne e) Bereinigung des Steueraufwandes. [tabby title="4. Überprüfung der Bewertungen und gegebenenfalls Wertanpassungen"] Für einen gemeinsamen Abschluss müssen identische Bewertungsmaßstäbe der Vorräte die Schulden und der Vermögenswerte angesetzt werden. Falls notwendig, müssen Werte auch angepasst werden. [tabby title="5. Erstellen der Konzernbilanz"] Die Begriffe Konzern und Konsolidierungskreis In den Wirtschaftswissenschaften (BWL/VWL) wird unter einem Konzern der Zusammenschluss rechtlich selbständiger, aber wirtschaftlich voneinander abhängiger Unternehmen zu einer Gruppe verstanden. Dabei ist die Muttergesellschaft das bestimmende Unternehmen, die anhängigen Unternehmen werden auch als Tochtergesellschaften bezeichnet. Die Muttergesellschaft - ist mit der Mehrheit der Stimmrechte an der Tochter beteiligt oder - ist Gesellschafter mit dem Recht der Bestellung der Gesellschaftsorgane oder - hat beherrschenden Einfluss auf die Tochter auf der Grundlage einer Satzung, eines Beherrschungs- oder eines Gewinnabführungsvertrages - hält eine Beteiligung an der Tochter und wird einheitlich geleitet Im Rahmen der Konsolidierung (Konsolidation) wird die Gesamtheit aller in den Abschluss des Konzerns einzubeziehender Unternehmen als Konsolidierungskreis bezeichnet, wobei man zwischen Vollkonsolidierung, Quotenkonsolidierung und der Equity-Methode unterscheidet. Konsolidiert werden - Tochterunternehmen mit einer Beteiligung von mehr als 50 Prozent (Vollkonsolidierung) - verbundene Unternehmen mit einer Beteiligung von 50 Prozent (Quotenkonsolidierung) - beteiligte Unternehmen mit weniger als 50 Prozent Beteiligung nach der Equity-Methode Wichtigstes Kriterium zur Entscheidung, ob ein Unternehmen in die Konsolidierung einbezogen werden muss, ist die Beherrschung und einheitliche Leitung der Betriebe. Diese muss auch in der unternehmerischen Praxis gelebt werden, allein das Vorliegen von vertraglichen Vereinbarungen reicht nicht aus. [tabbyending]